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Vertragsbedingungen auf Grundlage des Mustervertrags vom DHV  ab 1.11.2025 für eine Anmeldung zum Kurs mit den entsprechenden Bedingungen

 

Rückbildungskurs oder Geburtsvorbereitungskurs 
Veranstaltungsort Hebammenpraxis Coburg - Steingasse 3 in Coburg

Präambel

Gemäß § 24d S.1 i.V.m. § 24c Nr.1 SGB V hat die Versicherte während der Schwangerschaft, bei und nach Entbindung einen

Anspruch auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur

Schwangerenvorsorge. Die gegenüber der Versicherten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erfolgen dem

Grunde und dem Umfang nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB

V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. Innerhalb des tatsächlich in Anspruch genommenen

Leistungsrahmens, hat die gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der Hebamme zu vergüten.

Sofern hebammenhilfliche Leistungen außerhalb des jeweils gültigen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe

gemäß § 134a Abs. 1 SGB V erbracht werden oder die gesetzliche Krankenversicherung aus Gründen, die die Versicherte zu

vertreten hat, keine Vergütungspflicht gegenüber der Hebamme trifft, hat die Versicherte diese Leistungen privat zu vergüten

oder für den entstandenen Einnahmeausfall einzutreten. Für den ersten Fall wird vor Leistungserbringung eine gesonderte

Vereinbarung über private Wahlleistungen zwischen der Hebamme und der Versicherten getroffen. Im zweiten Fall ersetzt die

Versicherte den durch sie entstandenen Schaden. Eine Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der

Versicherten scheidet für beide Fälle grundsätzlich aus.

Unter den vorangestellten Gesichtspunkten, treffen die Hebamme und die Versicherte folgende Vereinbarung:

§ 1

Leistungserbringung

1. Der von der Hebamme angebotene und durch die Versicherte angenommene Rückbildungskurs (max. 10

Teilnehmerinnen) umfasst grundsätzlich bis zu 10 Kursstunden bzw. bis zu 600 Minuten entweder in Präsenz oder

digital. Daneben kann die Leistung der Hebamme ersatzweise maximal bis zu 300 Minuten in Form von

Selbstlerneinheiten (Videotutorials) erbracht werden. Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden maximal

10 Kursstunden bzw. 600 Minuten vergütet. Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden maximal 10

Kursstunden bzw. 600 Minuten vergütet.

Der von der Hebamme angebotene und durch die Versicherte angenommene Geburtsvorbereitungskurs (max. 10

Teilnehmerinnen) umfasst grundsätzlich bis zu 14 Kursstunden bzw. bis zu 840 Minuten entweder in Präsenz oder

digital. Daneben kann die Leistung der Hebamme ersatzweise maximal bis zu 420 Minuten in Form von

Selbstlerneinheiten (Videotutorials) erbracht werden. Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden maximal

14 Kursstunden bzw. 840 Minuten vergütet. 

 

Die Versicherte verpflichtet sich, an denen, in der individuellen Kursanmeldung angegebenen Terminen der 

Kursstunden, teilzunehmen. Siehe Anmeldung zum Kurs.

Die Kursstunden rechnet die Hebamme direkt mit der gesetzlichen Krankenversicherung ab.

 

2. Von der Versicherten zusätzlich gewünschte Kursstunden, müssen von dieser privat gezahlt werden. Hierzu bedarf

es einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Hebamme und der Versicherten. Diese Vereinbarung erfolgt nach

Maßgabe der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für

das Bundesland Bayern in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt

ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 2,0  (siehe § 2 PGO des Bundeslandes Bayern)) in der jeweils

gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren für hebammenhilfliche Leistungen, gilt ein

Steigerungsfaktor von 2,0 zwischen der Hebamme und der Versicherten als vereinbart.

 

3. Die einzelnen Kursstunden finden in modularen Einheiten statt und bauen aufeinander auf, so dass innerhalb eines

laufenden Rückbildungskurses grundsätzlich keine weiteren Teilnehmerinnen mehr aufgenommen oder ersetzt

werden können. Versäumt die Versicherte schuldhaft einzelne Kursstunden, leistet die Versicherte gegenüber der

Hebamme Ersatz in Höhe des Betrages, die die Hebamme gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hätte, wenn

die Versicherte ihre vertragliche Pflicht zur Kursteilnahme erfüllt hätte.

4. Während der präsenten oder digitalen Leistungserbringung ist es der Versicherten nicht gestattet, selbst oder durch

Dritte Bild- und / oder Tonaufnahmen sowie Mitschnitte in Ton und / oder Bild zu fertigen oder fertigen zu lassen,

soweit dadurch die Rechte der Hebamme und / oder der übrigen am Kurs Teilnehmenden berührt sind.

 

§ 2

Hinweise zur Leistungserbringung

1. Die Versicherte ist verpflichtet, den jeweiligen Leistungserhalt durch ihre Unterschrift auf der durch die Hebamme

vorgelegte Versichertenbestätigung zu bestätigen. Nur quittierte Leistungen können von der Hebamme gegenüber

der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Kommt die Versicherte dieser Pflicht unbegründet nicht

nach, gilt / gelten diese Leistung (en) als schuldhaft versäumt. Die Hebamme ist für diesen Fall berechtigt, die

betreffende(n) Leistung(en) von der Versicherten nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ersetzt zu verlangen.

 

2. Die Versicherte erklärt der Hebamme gegenüber, dass sie bis zum erstmaligen Leistungszeitpunkt der Hebamme,

keine entsprechenden Leistungen durch andere Hebammen in Anspruch genommen hat. Andernfalls ist die

Hebamme unaufgefordert vor Leistungserbringung darüber zu informieren. Der Versicherten ist bewusst, dass ein

Informationsversäumnis eine Ersatzpflicht ihrerseits auslöst, sollte die gesetzliche Krankenversicherung

Vergütungsansprüche der Hebamme wegen der Überschreitung von Leistungskontingenten zurückweisen.

Im Rahmen der Anmeldung zum Kurs, legt die Versicherte der Hebamme vor Leistungsbeginn ihre Versichertenkarte vor. Macht die

Versicherte unwahre Angaben, so dass die gesetzliche Krankenversicherung den Vergütungsanspruch der

Hebamme wegen Nichtbestehen der Mitgliedschaft zum Leistungsbeginn zurückweist, hat die Versicherte die ihr

gegenüber erbrachten Leistungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 zu ersetzen.

3. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Kurstermine kurzfristig zu verlegen.

Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen und das weitere Vorgehen zwecks

Nachholung mit ihr besprechen.

 

4. Diese Bedingungen  gelten für die gesamte Dauer des Rückbildungskurses (vgl. § 1 Abs. 1) als vereinbart unter Ausschluss der

ordentlichen Kündigungsmöglichkeit.

5. Soweit die Versicherte nach dieser Vereinbarung eine private Vergütungs- oder Ersatzpflicht trifft, wird die Hebamme

ihr eine gesonderte Rechnung stellen. Im Rahmen privater Vergütungspflichten der Versicherten, erfolgt die

Rechnung auf Grundlage der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen

Krankenversicherung für das Bundesland Bayern in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten

Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 2,0 (siehe § 2 PGO des Bundeslandes Bayern)

zwischen der Hebamme und der Versicherten als vereinbart. Im Rahmen privater Ersatzpflichten der Versicherten,

erfolgt die Geltendmachung nach Maßgabe gesetzlicher Schadensersatzvorgaben. In beiden Fällen wird für den

Ausgleich eine Zahlungsfrist von 10 Werktagen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bei der Versicherten

vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 3

Persönliche Leistungserbringung / Leistungsverhinderung

1. Die Hebamme erbringt ihre Leistungen gegenüber der Versicherten grundsätzlich persönlich. Die persönliche

Leistungserbringung kann auch durch eine angestellte Hebamme erfolgen.

2. Der Hebamme ist es erlaubt, sich für den Fall der Verhinderung durch eine andere Hebamme vertreten zu lassen.

Eine Vertretung wird von der Hebamme nicht garantiert.

3. Die Versicherte hat auch gegenüber der Vertretungshebamme den erhaltenen Leistungsinhalt zu quittieren. Es gilt

insoweit § 2 Abs.1 des Vertrages.

§ 4

Haftung

1. Die Hebamme haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen

innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens.

2. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine ausreichende

Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.

3. Sofern eine Ärztin / ein Arzt hinzugezogen wird, begründet die Versicherte zu dieser / diesem ein selbständiges

Behandlungsverhältnis. Gleiches gilt für die Verlegung in eine Klinik. Ärztliche bzw. klinische Leistungen sind

ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Ärztin / der Arzt und / oder die Klinik haften innerhalb des

jeweils eigenständigen Behandlungsverhältnis selbst.

4. Soweit vor, während des Kurses oder nach dem Kurs ein Krankentransport zur Verlegung in eine Klinik erfolgt,

entsteht auch hierzu ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für Leistungen des

Krankentransportes.

5. Für Geld, (Wert-)Sachen und sonstige Gegenstände der Versicherten, haftet die Hebamme bei Beschädigung oder

Untergang nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 5

Behandlungsunterlagen

1. Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über die Versicherte, ihren sozialen Status sowie für die Betreuung

notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der

Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B.

Abrechnungsdienstleister) übermittelt. Die Versicherte erklärt dazu ihr Einverständnis.

2. Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der

Einschränkung, dass die Privatsphäre der Versicherten vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebamme unterliegt

dabei der Schweigepflicht und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes.

3. Im Falle der Hinzuziehung des ärztlichen Dienstes / einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der

weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten erlaubterweise zu Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung

von Mutter und / oder Neugeborenen erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die

Versicherte mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken ausdrücklich

einverstanden und entbindet die Hebamme diesbezüglich von ihrer Schweigepflicht. Ihr ist bekannt, dass sie diese

Zustimmung jederzeit widerrufen kann.

4. Die Behandlungsunterlagen müssen im Rahmen der für die Hebamme geltenden berufsrechtlichen (vgl. § 5 BayHebBO)

sowie behandlungsvertraglichen Bestimmungen (vgl. § 630f Abs. 3 BGB) mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Betreuung

aufbewahrt werden. Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren deshalb ausdrücklich eine Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren

nach Abschluss der Betreuung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die vollständigen Behandlungsunterlagen ordnungsgemäß

vernichtet und können nicht mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

§ 6

Datenschutz

1. Im Rahmen dieses Vertrages werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der Kinder von der Hebamme

erhoben, verarbeitet und genutzt. Diese Daten werden in elektronischer und nicht elektronischer Form gespeichert.

Neben Angaben zur Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw.) gehören hier insbesondere

die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Der Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich in dem

Umfang, soweit es für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der jeweilige

Berufsordnung nennen (§ 5 BayHebBO) in der jeweils gültigen Fassung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der

Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten

entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO.

2. Die Daten werden grundsätzlich nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder hierfür eine gesetzliche

Grundlage / Verpflichtung besteht, was insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall ist:

2.1 Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen, an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärztinnen / Ärzte) der

Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die

Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation es erfordert, insbesondere, wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere

Hilfe dringlich ist.

2.2 Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber mittels

elektronischer Datenübertragung gemäß §§ 301a Abs. 1, 302 Abs. 1 SGB V. Die Hebamme ist in diesem Fall berechtigt, einen

externen Abrechnungsdienstleister zu beauftragen. Entsprechendes gilt für die Abrechnung gegenüber der Versicherten selbst.

3. Die Daten der Versicherten werden solange gespeichert, bis die hebammenhilfliche Betreuung abgeschlossen und

abgerechnet ist. Nach Abschluss der hebammenhilflichen Betreuung entstehen steuer- und berufsrechtliche

Aufbewahrungspflichten für die Hebamme. In beiden Fällen müssen entsprechende Nachweise mindestens 10 Jahre

aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrungsdauer der Behandlungsunterlagen gilt § 5 Abs. 4.

4. Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Versicherte ein Recht auf Auskunft (Art. 15

DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSG0VO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer

Daten (Art. 18 DSGVO). Die Versicherte wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Verweigerung der

Datenverarbeitung eine Erfüllung des Behandlungsvertrages unter Umständen nicht möglich ist. Für diesen Fall

besteht kein Anspruch auf Erfüllung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. Darüber hinaus kann der

Versicherten gegebenenfalls ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) zustehen. Den

Widerspruch kann die Versicherte jederzeit formlos gegenüber der Hebamme, bei der sie sich zum Kurs anmeldet, erklären.

Die Versicherte hat zudem gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerden bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde,

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)

Promenade 18

91522 Ansbach

 https://www.lda.bayern.de/de/beschwerde.html zu erheben.

§ 7

Schlussregelungen

1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag

Regelungslücken herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch grundsätzlich nicht

berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der

Vertragslücken eine Regelung zu treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien

nach dem Sinn dieses Vertrages gewollt haben oder gewollt hätten. Die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen

hat die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nur dann zur Folge, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für

einen Vertragspartner unzumutbar wird.

 

2. Die Versicherte bestätigt in der Kursanmeldung, ausführlich und vollständig über die Inhalte dieses Vertrages aufgeklärt worden zu sein

und diese verstanden zu haben. Insbesondere bestehen seitens der Versicherten keine Nachfragen.

Es folgt eine individuelle Anmeldung zum Kurs durch die Hebamme auf Wunsch der Versicherten mit den individuellen Terminen.

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©2025 · Hebammenpraxis Coburg – Raum für neues Leben by Nadine Rau-Ament

                                                                                                                        

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