Vertragsbedingungen auf Grundlage des Mustervertrags vom DHV ab 1.11.2025 für eine Anmeldung zum Kurs mit den entsprechenden Bedingungen
Rückbildungskurs oder Geburtsvorbereitungskurs
Veranstaltungsort Hebammenpraxis Coburg - Steingasse 3 in Coburg
Präambel
Gemäß § 24d S.1 i.V.m. § 24c Nr.1 SGB V hat die Versicherte während der Schwangerschaft, bei und nach Entbindung einen
Anspruch auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur
Schwangerenvorsorge. Die gegenüber der Versicherten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erfolgen dem
Grunde und dem Umfang nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB
V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. Innerhalb des tatsächlich in Anspruch genommenen
Leistungsrahmens, hat die gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der Hebamme zu vergüten.
Sofern hebammenhilfliche Leistungen außerhalb des jeweils gültigen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe
gemäß § 134a Abs. 1 SGB V erbracht werden oder die gesetzliche Krankenversicherung aus Gründen, die die Versicherte zu
vertreten hat, keine Vergütungspflicht gegenüber der Hebamme trifft, hat die Versicherte diese Leistungen privat zu vergüten
oder für den entstandenen Einnahmeausfall einzutreten. Für den ersten Fall wird vor Leistungserbringung eine gesonderte
Vereinbarung über private Wahlleistungen zwischen der Hebamme und der Versicherten getroffen. Im zweiten Fall ersetzt die
Versicherte den durch sie entstandenen Schaden. Eine Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der
Versicherten scheidet für beide Fälle grundsätzlich aus.
Unter den vorangestellten Gesichtspunkten, treffen die Hebamme und die Versicherte folgende Vereinbarung:
§ 1
Leistungserbringung
1. Der von der Hebamme angebotene und durch die Versicherte angenommene Rückbildungskurs (max. 10
Teilnehmerinnen) umfasst grundsätzlich bis zu 10 Kursstunden bzw. bis zu 600 Minuten entweder in Präsenz oder
digital. Daneben kann die Leistung der Hebamme ersatzweise maximal bis zu 300 Minuten in Form von
Selbstlerneinheiten (Videotutorials) erbracht werden. Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden maximal
10 Kursstunden bzw. 600 Minuten vergütet. Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden maximal 10
Kursstunden bzw. 600 Minuten vergütet.
Der von der Hebamme angebotene und durch die Versicherte angenommene Geburtsvorbereitungskurs (max. 10
Teilnehmerinnen) umfasst grundsätzlich bis zu 14 Kursstunden bzw. bis zu 840 Minuten entweder in Präsenz oder
digital. Daneben kann die Leistung der Hebamme ersatzweise maximal bis zu 420 Minuten in Form von
Selbstlerneinheiten (Videotutorials) erbracht werden. Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden maximal
14 Kursstunden bzw. 840 Minuten vergütet.
Die Versicherte verpflichtet sich, an denen, in der individuellen Kursanmeldung angegebenen Terminen der
Kursstunden, teilzunehmen. Siehe Anmeldung zum Kurs.
Die Kursstunden rechnet die Hebamme direkt mit der gesetzlichen Krankenversicherung ab.
2. Von der Versicherten zusätzlich gewünschte Kursstunden, müssen von dieser privat gezahlt werden. Hierzu bedarf
es einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Hebamme und der Versicherten. Diese Vereinbarung erfolgt nach
Maßgabe der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für
das Bundesland Bayern in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt
ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 2,0 (siehe § 2 PGO des Bundeslandes Bayern)) in der jeweils
gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren für hebammenhilfliche Leistungen, gilt ein
Steigerungsfaktor von 2,0 zwischen der Hebamme und der Versicherten als vereinbart.
3. Die einzelnen Kursstunden finden in modularen Einheiten statt und bauen aufeinander auf, so dass innerhalb eines
laufenden Rückbildungskurses grundsätzlich keine weiteren Teilnehmerinnen mehr aufgenommen oder ersetzt
werden können. Versäumt die Versicherte schuldhaft einzelne Kursstunden, leistet die Versicherte gegenüber der
Hebamme Ersatz in Höhe des Betrages, die die Hebamme gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hätte, wenn
die Versicherte ihre vertragliche Pflicht zur Kursteilnahme erfüllt hätte.
4. Während der präsenten oder digitalen Leistungserbringung ist es der Versicherten nicht gestattet, selbst oder durch
Dritte Bild- und / oder Tonaufnahmen sowie Mitschnitte in Ton und / oder Bild zu fertigen oder fertigen zu lassen,
soweit dadurch die Rechte der Hebamme und / oder der übrigen am Kurs Teilnehmenden berührt sind.
§ 2
Hinweise zur Leistungserbringung
1. Die Versicherte ist verpflichtet, den jeweiligen Leistungserhalt durch ihre Unterschrift auf der durch die Hebamme
vorgelegte Versichertenbestätigung zu bestätigen. Nur quittierte Leistungen können von der Hebamme gegenüber
der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Kommt die Versicherte dieser Pflicht unbegründet nicht
nach, gilt / gelten diese Leistung (en) als schuldhaft versäumt. Die Hebamme ist für diesen Fall berechtigt, die
betreffende(n) Leistung(en) von der Versicherten nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ersetzt zu verlangen.
2. Die Versicherte erklärt der Hebamme gegenüber, dass sie bis zum erstmaligen Leistungszeitpunkt der Hebamme,
keine entsprechenden Leistungen durch andere Hebammen in Anspruch genommen hat. Andernfalls ist die
Hebamme unaufgefordert vor Leistungserbringung darüber zu informieren. Der Versicherten ist bewusst, dass ein
Informationsversäumnis eine Ersatzpflicht ihrerseits auslöst, sollte die gesetzliche Krankenversicherung
Vergütungsansprüche der Hebamme wegen der Überschreitung von Leistungskontingenten zurückweisen.
Im Rahmen der Anmeldung zum Kurs, legt die Versicherte der Hebamme vor Leistungsbeginn ihre Versichertenkarte vor. Macht die
Versicherte unwahre Angaben, so dass die gesetzliche Krankenversicherung den Vergütungsanspruch der
Hebamme wegen Nichtbestehen der Mitgliedschaft zum Leistungsbeginn zurückweist, hat die Versicherte die ihr
gegenüber erbrachten Leistungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 zu ersetzen.
3. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Kurstermine kurzfristig zu verlegen.
Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen und das weitere Vorgehen zwecks
Nachholung mit ihr besprechen.
4. Diese Bedingungen gelten für die gesamte Dauer des Rückbildungskurses (vgl. § 1 Abs. 1) als vereinbart unter Ausschluss der
ordentlichen Kündigungsmöglichkeit.
5. Soweit die Versicherte nach dieser Vereinbarung eine private Vergütungs- oder Ersatzpflicht trifft, wird die Hebamme
ihr eine gesonderte Rechnung stellen. Im Rahmen privater Vergütungspflichten der Versicherten, erfolgt die
Rechnung auf Grundlage der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung für das Bundesland Bayern in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten
Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 2,0 (siehe § 2 PGO des Bundeslandes Bayern)
zwischen der Hebamme und der Versicherten als vereinbart. Im Rahmen privater Ersatzpflichten der Versicherten,
erfolgt die Geltendmachung nach Maßgabe gesetzlicher Schadensersatzvorgaben. In beiden Fällen wird für den
Ausgleich eine Zahlungsfrist von 10 Werktagen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bei der Versicherten
vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 3
Persönliche Leistungserbringung / Leistungsverhinderung
1. Die Hebamme erbringt ihre Leistungen gegenüber der Versicherten grundsätzlich persönlich. Die persönliche
Leistungserbringung kann auch durch eine angestellte Hebamme erfolgen.
2. Der Hebamme ist es erlaubt, sich für den Fall der Verhinderung durch eine andere Hebamme vertreten zu lassen.
Eine Vertretung wird von der Hebamme nicht garantiert.
3. Die Versicherte hat auch gegenüber der Vertretungshebamme den erhaltenen Leistungsinhalt zu quittieren. Es gilt
insoweit § 2 Abs.1 des Vertrages.
§ 4
Haftung
1. Die Hebamme haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen
innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens.
2. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
3. Sofern eine Ärztin / ein Arzt hinzugezogen wird, begründet die Versicherte zu dieser / diesem ein selbständiges
Behandlungsverhältnis. Gleiches gilt für die Verlegung in eine Klinik. Ärztliche bzw. klinische Leistungen sind
ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Ärztin / der Arzt und / oder die Klinik haften innerhalb des
jeweils eigenständigen Behandlungsverhältnis selbst.
4. Soweit vor, während des Kurses oder nach dem Kurs ein Krankentransport zur Verlegung in eine Klinik erfolgt,
entsteht auch hierzu ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für Leistungen des
Krankentransportes.
5. Für Geld, (Wert-)Sachen und sonstige Gegenstände der Versicherten, haftet die Hebamme bei Beschädigung oder
Untergang nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 5
Behandlungsunterlagen
1. Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über die Versicherte, ihren sozialen Status sowie für die Betreuung
notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der
Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B.
Abrechnungsdienstleister) übermittelt. Die Versicherte erklärt dazu ihr Einverständnis.
2. Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der
Einschränkung, dass die Privatsphäre der Versicherten vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebamme unterliegt
dabei der Schweigepflicht und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes.
3. Im Falle der Hinzuziehung des ärztlichen Dienstes / einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der
weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten erlaubterweise zu Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung
von Mutter und / oder Neugeborenen erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die
Versicherte mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken ausdrücklich
einverstanden und entbindet die Hebamme diesbezüglich von ihrer Schweigepflicht. Ihr ist bekannt, dass sie diese
Zustimmung jederzeit widerrufen kann.
4. Die Behandlungsunterlagen müssen im Rahmen der für die Hebamme geltenden berufsrechtlichen (vgl. § 5 BayHebBO)
sowie behandlungsvertraglichen Bestimmungen (vgl. § 630f Abs. 3 BGB) mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Betreuung
aufbewahrt werden. Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren deshalb ausdrücklich eine Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren
nach Abschluss der Betreuung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die vollständigen Behandlungsunterlagen ordnungsgemäß
vernichtet und können nicht mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
§ 6
Datenschutz
1. Im Rahmen dieses Vertrages werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der Kinder von der Hebamme
erhoben, verarbeitet und genutzt. Diese Daten werden in elektronischer und nicht elektronischer Form gespeichert.
Neben Angaben zur Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw.) gehören hier insbesondere
die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Der Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich in dem
Umfang, soweit es für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der jeweilige
Berufsordnung nennen (§ 5 BayHebBO) in der jeweils gültigen Fassung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der
Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten
entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
2. Die Daten werden grundsätzlich nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder hierfür eine gesetzliche
Grundlage / Verpflichtung besteht, was insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall ist:
2.1 Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen, an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärztinnen / Ärzte) der
Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die
Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation es erfordert, insbesondere, wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere
Hilfe dringlich ist.
2.2 Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber mittels
elektronischer Datenübertragung gemäß §§ 301a Abs. 1, 302 Abs. 1 SGB V. Die Hebamme ist in diesem Fall berechtigt, einen
externen Abrechnungsdienstleister zu beauftragen. Entsprechendes gilt für die Abrechnung gegenüber der Versicherten selbst.
3. Die Daten der Versicherten werden solange gespeichert, bis die hebammenhilfliche Betreuung abgeschlossen und
abgerechnet ist. Nach Abschluss der hebammenhilflichen Betreuung entstehen steuer- und berufsrechtliche
Aufbewahrungspflichten für die Hebamme. In beiden Fällen müssen entsprechende Nachweise mindestens 10 Jahre
aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrungsdauer der Behandlungsunterlagen gilt § 5 Abs. 4.
4. Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Versicherte ein Recht auf Auskunft (Art. 15
DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSG0VO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer
Daten (Art. 18 DSGVO). Die Versicherte wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Verweigerung der
Datenverarbeitung eine Erfüllung des Behandlungsvertrages unter Umständen nicht möglich ist. Für diesen Fall
besteht kein Anspruch auf Erfüllung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. Darüber hinaus kann der
Versicherten gegebenenfalls ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) zustehen. Den
Widerspruch kann die Versicherte jederzeit formlos gegenüber der Hebamme, bei der sie sich zum Kurs anmeldet, erklären.
Die Versicherte hat zudem gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerden bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde,
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)
Promenade 18
91522 Ansbach
https://www.lda.bayern.de/de/beschwerde.html zu erheben.
§ 7
Schlussregelungen
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag
Regelungslücken herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch grundsätzlich nicht
berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der
Vertragslücken eine Regelung zu treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien
nach dem Sinn dieses Vertrages gewollt haben oder gewollt hätten. Die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen
hat die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nur dann zur Folge, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für
einen Vertragspartner unzumutbar wird.
2. Die Versicherte bestätigt in der Kursanmeldung, ausführlich und vollständig über die Inhalte dieses Vertrages aufgeklärt worden zu sein
und diese verstanden zu haben. Insbesondere bestehen seitens der Versicherten keine Nachfragen.
Es folgt eine individuelle Anmeldung zum Kurs durch die Hebamme auf Wunsch der Versicherten mit den individuellen Terminen.
